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Zum Ende der Seite springen Urteil gegen Google: Störerhaftung gilt nicht für KI-Übersicht von Suchergebnissen
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Urteil gegen Google: Störerhaftung gilt nicht für KI-Übersicht von Suchergebnissen Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Urteil gegen Google:
Störerhaftung gilt nicht für KI-Übersicht von Suchergebnissen

Google kann direkt für die Inhalte der KI-Übersichten haftbar gemacht werden. Der bisherige Schutz von Suchmaschinen greift dann nicht mehr.
10. Juni 2026 um 16:40 Uhr / Friedhelm Greis


Suchmaschinenbetreiber können für die von ihnen erstellten KI-Übersichten direkt haftbar gemacht werden. Das entschied das Landgericht München I und gab damit der Klage eines Verlags gegen den IT-Konzern Google statt. Da Google die "Künstliche Intelligenz selbst eingeführt hat und den Nutzenden anbietet, muss sie sich deren Ergebnisse auch zurechnen lassen, denn nur sie hat Einfluss auf das Angebot der KI und auf die Algorithmen, mit denen die KI operiert", schreibt das Gericht in dem Urteil vom 28. Mai 2026 (PDF) zur Begründung (Az.: 26 O 869/26).

Hintergrund der Klage waren Behauptungen in der KI-Übersicht von Google, wonach das Verlagshaus24, in dem unter anderem das Magazin P.M. erscheint, bekannt sei "für unseriöse Geschäftspraktiken und wird oft als Betrugsmasche wahrgenommen, insbesondere im Zusammenhang mit Abofallen". In der KI-Übersicht wurden zudem "Merkmale der mutmaßlichen Betrugsmasche" aufgelistet. Über die Auto-Complete-Funktion wurde Nutzern bei der Eingabe von Verlagshaus24 zudem automatisch der Begriff Betrugsmasche vorgeschlagen. Über eine einstweilige Verfügung wollte die Klägerin eine gerichtliche Unterlassungserklärung gegenüber Google durchsetzen.


Google beruft sich auf Störerhaftung

Der Suchmaschinenbetreiber wies die Vorwürfe zurück. Zum einen berief sich das Unternehmen auf die sogenannte mittelbare Störerhaftung, wonach Suchmaschinenbetreiber oder Hostingprovider nicht direkt für verlinkte oder durch Nutzer veröffentliche Inhalte haften, sondern lediglich verpflichtet sind, nach entsprechenden Hinweisen unzulässige Inhalte zu entfernen (Notice and take down).

Dem Gericht zufolge behauptete Google, dass seine Suchmaschine "lediglich die Daten und Informationen Dritter entsprechend den Suchanfragen automatisiert anzeige". Daher sei Google nicht selbst verantwortlich für die Datenverarbeitung, "mache sich auch in der 'Übersicht mit KI' die Informationen Dritter nicht zu eigen und hafte dementsprechend erst, wenn ihr eine offenkundige Rechtsverletzung zur Kenntnis gebracht werde".


Hat Googles KI halluziniert?

Diese Argumentation ließ das Landgericht nicht gelten. Die Antworten zeigten "eine eigenständige inhaltliche Aufbereitung der Suchergebnisse" durch die verwendete KI. Google schaffe auf diese Weise "eigenständige, über die einzelnen, im späteren Verlauf dann durch Verlinkungen angezeigte Suchergebnisse hinausgehende Aussagen". Denn die KI-Übersicht enthalte Äußerungen, die in den Suchergebnissen gar nicht getroffen würden.

Das Gericht kommt zum Schluss, dass es sich von Google "selbst aufgestellte und damit über die reine Präsentation der Suchergebnisse hinausgehende Aussagen" handelt.


Gericht: Googles KI-Übersicht nicht zwingend erforderlich

Anders als bei der Anzeige von reinen Suchergebnissen könne sich Google zudem nicht darauf berufen, dass eine Überprüfung der verlinkten Inhalten auf illegale Inhalte vorab nicht möglich sei. Mit diesem Argument hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom Februar 2018 die Störerhaftung für Suchmaschinen gerechtfertigt. Auch bei rufschädigenden Auto-Complete-Vorschläge muss Google dem BGH zufolge erst nachträglich tätig werden.

Dem Landgericht zufolge ist eine KI-Übersicht im Gegensatz zu den Suchergebnissen für die Nutzung "keineswegs zwingend erforderlich", um die vom BGH konstatieren Datenflut bewältigen zu können. Denn die KI-Übersicht "strukturiert und wertet demgegenüber Daten nach einem für den Nutzenden nicht von vornherein erkennbaren System und kanalisiert damit – abhängig von dem zugrunde liegenden Algorithmus – auch die Antwort auf die Suchanfrage".


Nutzer müssen KI-Übersicht nicht überprüfen

Ebenfalls ließ das Gericht nicht Googles Argument gelten, wonach Nutzer über die verlinkten Webseiten überprüfen könnten, ob die Aussagen der KI-Übersicht zuträfen. Denn diese sei "aus sich heraus verständlich, enthält eine abgeschlossene Aussage mit eigenständig verständlichem Inhalt und keinen Hinweis auf andere Verständnismöglichkeiten oder gar inhaltliche Unzuverlässigkeiten, so dass für die Nutzenden regelmäßig keine Veranlassung besteht, die angezeigte Antwort auf die Suchanfrage zusätzlich zu prüfen". Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang auf Urteile zu sogenannten Titelseitenlesern.

Nach Einschätzung des Gerichts konnte Google in der mündlichen Verhandlung weder darlegen noch glaubhaft machen, dass der Einsatz von KI im Rahmen von Suchmaschinen "insgesamt unmöglich gemacht würde", wenn die Anbieter "eine Haftung für die ihnen zurechenbaren, eigenständigen Äußerungen" träfen.

Das Gericht gab nicht in allen Punkten den Unterlassungsforderungen der Kläger statt, da manche der angeblichen Behauptungen nicht dargelegt worden seien. Daher muss Google jeweils nur 80 Prozent der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen. Die Angaben der KI-Übersicht wurden laut Google "aufgrund einer Überarbeitung durch maschinelles Lernen" inzwischen geändert. Nun heißt es: "Es gibt keine Hinweise darauf, dass Verlagshaus24 eine klassische Betrugsmasche betreibt."


quelle: golem.de

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