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OLG Dresden spricht Schadenersatz wegen Tracking zu
Das OLG Dresden verurteilt Meta wegen unzulässiger Datensammlung über externe Seiten zu Schadenersatz. Die Urteile sind rechtskräftig.
6. Februar 2026 um 09:05 Uhr / Przemyslaw Szymanski


Das Oberlandesgericht Dresden hat Meta in vier parallel geführten Verfahren zu Schadensersatz und Unterlassung verurteilt. Das geht aus einer Mitteilung des Landes Sachsen hervor. Vier Nutzer von Facebook und Instagram erhalten demnach jeweils 1.500 Euro, weil der Konzern über externe Webseiten und Apps ohne ausreichende Rechtsgrundlage personenbezogene Daten gesammelt hat.

Die Urteile (Aktenzeichen 4 U 196/25, 4 U 292/25, 4 U 293/25, 4 U 296/25) sind rechtskräftig, eine Revision zum Bundesgerichtshof ließ das Gericht nicht zu. Damit liegen in Deutschland erstmals entsprechende Entscheidungen vor, die nicht mehr angefochten werden können. Ein ähnliches Urteil mit vergleichbarer rechtlicher Bewertung hatte zuvor bereits der Oberste Gerichtshof in Österreich gefällt.


Meta-Business-Tools im Fokus

Im Mittelpunkt der Verfahren standen die sogenannten Meta-Business-Tools, die Betreiber von Webseiten und Apps in ihre Angebote einbauen können. Über diese Schnittstellen erfassen externe Seiten das Verhalten von Nutzern und leiten die Informationen an Meta weiter – etwa Klicks, Suchanfragen oder Käufe.

Nach Auffassung des Gerichts fehlte es in den verhandelten Fällen allerdings an einer wirksamen Einwilligung dafür. Andere Rechtfertigungsgründe nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sahen die Richter ebenfalls nicht.

Nach Darstellung der klagenden Kanzlei ermöglichten die eingesetzten Tools eine weitreichende Nachverfolgung von Aktivitäten im Netz, teilweise sogar dann, wenn Nutzer nicht bei Facebook oder Instagram eingeloggt waren. Das Gericht untersagte Meta deshalb, über diese Tools weiterhin Daten der Kläger zu sammeln, und verpflichtete den Konzern zur Löschung der bereits erhobenen Informationen.


Kontrollverlust gilt als Schaden

Die Richter werteten bereits den Verlust der Kontrolle über persönliche Informationen als immateriellen Schaden. Betroffene mussten dafür keine konkreten Nachteile oder psychischen Beeinträchtigungen nachweisen. Auch ein detaillierter Nachweis, über welche einzelnen Webseiten Informationen an Meta übermittelt wurden, war nicht erforderlich. Maßgeblich sei allein, dass die Verarbeitung ohne gültige Einwilligung erfolgt sei.

Zur Begründung verweist das Gericht laut Heise auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs sowie auf ein Urteil des Oberlandesgerichts München (Aktenzeichen 14 U 1068/25e). Dort hatte der 14. Senat im Dezember einer Klägerin wegen der Datensammlung über die Meta-Business-Tools 750 Euro zugesprochen und die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, die Meta auch eingelegt hat. Das Oberlandesgericht Dresden hält die Rechtslage wohl dagegen für geklärt und sieht deshalb keinen Anlass, die Verfahren weiter nach Karlsruhe zu bringen.

Theoretisch kann Meta noch versuchen, den Ausschluss der Revision mit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof anzugreifen. Dafür müsste der Beschwerdewert jedoch über 20.000 Euro liegen. Das Oberlandesgericht Dresden setzte den Streitwert auf 9.000 Euro fest. Zwar ist der Bundesgerichtshof an diese Festsetzung nicht gebunden, orientiert sich nach der Rechtsprechung in der Praxis jedoch häufig am bisherigen Streitwert – insbesondere wenn die Partei ihn zuvor akzeptiert hat.

quelle: golem.de

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