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Joyn darf nicht komplette ARD-Mediathek einbinden
Die ARD klagt erfolgreich gegen die Integration ihrer kompletten Mediathek durch ProSiebenSat.1. Diese ist als Datenbank geschützt.

Friedhelm Greis
16. April 2025, 17:38 Uhr


Im Streit über die unabgesprochene Einbindung ihrer Mediathek durch das Streamingangebot Joyn hat die ARD einen juristischen Erfolg erzielt. Das Landgericht Köln habe der Klage des öffentlich-rechtlichen Senders gegen die private ProSiebenSat.1-Gruppe stattgegeben, berichtete das Branchenmagazin DWDL am 15. April 2025 (Az. 14 O 82/25).

ProSiebenSat.1 hatte im Februar 2025 die Mediatheken von ARD und ZDF in sein Streamingangebot integriert. Nach Angaben der beiden öffentlich-rechtlichen Sender erfolgte die Einbindung ohne Genehmigung durch die beiden Sendeanstalten. Beide Anstalten leiteten anschließend rechtliche Schritte ein. Die Einbindung wurde bereits vor der Gerichtsentscheidung im März wieder beendet.

Eine ARD-Sprecherin begrüßte auf Anfrage von DWDL das Urteil mit den Worten: "Die ARD-Mediathek ist ein Gesamtangebot und als solches geschützt. Die ARD-Mediathek darf so nicht ohne die Zustimmung der ARD in andere Medienplattformen integriert werden. Inhalte dürfen insbesondere nicht ohne Einverständnis herausgelöst und neu zusammengestellt werden."


ProSiebenSat.1 prüft noch Berufung

ProSiebenSat.1 verwies dem Bericht zufolge darauf, dass lediglich über das Datenbankherstellerrecht geurteilt worden sei. "Das ist positiv, da damit ein Embedding von Inhalten grundsätzlich zulässig bleibt, solange nicht die gesamte oder wesentliche Teile der Mediathek, also Datenbank, eingebunden werden", teilte ein Sprecher auf DWDL-Anfrage mit und fügte hinzu: "Wir sind weiterhin davon überzeugt, dass eine rechtliche Grundlage für die Einbindung von Mediatheken-Inhalten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf Joyn besteht."

Ob ProSiebenSat.1 das Urteil des Landgerichts Köln anfechten wolle, werde noch geprüft. Der Konzern stützte sich bei der Integration des Angebots unter anderem auf ein aktuelles Gutachten von Mark Cole, dem Direktor des Europäischen Instituts für Medienrecht in Saarbrücken. In seinem Gutachten bezeichnet Cole die Integration der Mediatheken bei anderen Anbietern "ausdrücklich als rechtlich zulässig und außerdem im Sinne des öffentlich-rechtlichen Auftrags".

quelle: golem.de

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Joyn darf ARD- und ZDF-Inhalte künftig nicht ohne Einwilligung embedden Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Joyn darf ARD- und ZDF-Inhalte künftig nicht ohne Einwilligung embedden
Von Manuel Weis -28. Mai 2025, 13:470

Das Landgericht München hat in diesem Fall entschieden. Die Kammer gab ARD und ZDF Recht.

Die 37. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am Mittwoch ARD und ZDF im Streit mit Joyn recht gegeben. Die öffentlich-rechtlichen Sender waren vor Gericht gezogen, weil ProSiebenSat.1 für seinen Streamer Joyn Inhalte aus den Mediatheken von ARD und ZDF verlinkt hat. Passiert sei das Ganze zwar nach Gesprächen mit den Öffentlich-Rechtlichen, aber eben ohne konkrete Zustimmung. Bei ProSiebenSat.1 hieß es stets, das sei rechtlich unbedenklich, weil es eben nur Verlinkungen seien. Zudem wurde erwähnt, dass auch die Politik ARD und ZDF stärker zu Zusammenarbeit aufruft. Das Landgericht München I sah das nun anders.

Es untersagte es Joyn, die beiden öffentlich-rechtlichen Mediatheken in das Angebot – wie geschehen – künftig erneut aufzunehmen, da eine Einwilligung der öffentlich-rechtlichen Sender nicht vorliege und diese der Beklagten eine Einwilligung auch nicht erteilen müssten. Das Vorgehen der Beklagten verstoße gegen Vorschriften des Medienstaatsvertrags. Dieser schütze auch die Freiheit von Rundfunkanbietern, über ihr jeweiliges Angebot zu verfügen. Die öffentlich-rechtlichen Sender hätten insoweit einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Verbreitung ihrer Inhalte und müssten keinesfalls jedwede Verbreitung Dritter dulden.

So begründet die Kammer das Urteil im Streit zwischen ARD/ZDF und Joyn

Auch ein urheberrechtlich grundsätzlich zulässiges Verhalten könne medienrechtlich unzulässig sein, entschied die Kammer. Laut Medienstaatsvertrag dürfen ohne Einwilligung des jeweiligen Rundfunkveranstalters rundfunkähnliche Telemedien oder Teile davon nicht in Angebotspakete aufgenommen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarktet oder öffentlich zugänglich gemacht werden, so die Kammer, hieß es. Die Kammer führt hierzu aus: „Vielmehr erscheint es nicht unangemessen, wenn die Verfügungsklägerin zugunsten des eigenen Gesamtangebots ihre Inhalte entweder über ihre eigene, für jeden frei empfangbare Mediathek oder auf Drittplattformen nur vollständig gespiegelt bei entsprechender direkter Verlinkung verbreiten haben lassen will.“

Von ARD und ZDF sei ein Verstoß gegen Kartellrecht wegen der Weigerung nicht festzustellen, hieß es von der Kammer. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Konkret ändern wird sich für Nutzende jetzt nichts. Das Embedding war von Joyn stets als Beta-Test ausgewiesen worden. Dieser war schon vor Wochen für beendet erklärt worden – und damit auch das Embedding von ARD/ZDF-Inhalten.

quelle: digitalfensehen.de

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