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Gericht untersagt Lidl Trickserei bei Preisangaben |
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Verbraucherzentrale hat Erfolg:
Gericht untersagt Lidl Trickserei bei Preisangaben
Bei der Angabe unverbindlicher Verkaufspreise trickst Lidl. In mehreren Fällen sind diese Praktiken vom Gericht untersagt worden.
Ingo Pakalski
1. April 2025, 10:52 Uhr
Lidl hat mehrfach vor Gericht verloren. Dabei ging es darum, wie eine unverbindliche Preisempfehlung angegeben werden darf. Verbraucherschützer hatten den Discounter deswegen in unterschiedlichen Fällen abgemahnt und danach verklagt. In der ersten Instanz hatte Lidl in einem Fall gewonnen, in einem anderen Fall teilweise verloren und in der Berufung gesiegt.
Ein Berufungsgericht hat Lidl seine Praktiken bei der Angabe von unverbindlichen Preisempfehlungen nun in allen Fällen verboten. So urteilte das Oberlandesgericht Stuttgart, dass eine Werbung mit Preisreduzierungen unzulässig ist, wenn sich der Vergleich auf eine nicht näher bestimmte und für Kunden nicht nachvollziehbare Standardverpackung bezieht (Az. 2 U 130/23).
Bei speziellen XXL-Verpackungen soll der Discounter mit einem prozentualen Preisvorteil geworben haben, ohne einen Bezugspreis zu nennen. Nur in einer Fußnote habe sich der Hinweis gefunden, dass sich der Rabatt auf den Preis einer Standardverpackung beziehe. Die Verbraucherzentrale sieht darin eine Irreführung, weil die Kundschaft nicht erkennen könne, was mit Standardverpackung gemeint sei.
So werden Kunden in die Irre geführt
Es werde weder der Preis noch der Inhalt einer solchen angegeben und es sei daher nicht möglich, eine informierte Kaufentscheidung zu treffen. In diesem Fall hatte Lidl bereits vor dem Landgericht Heilbronn (Az. 8 O 35/23 KfH) verloren, das diese Praktiken untersagte.
Ebenfalls unzulässig ist laut dem Urteil des Oberlandesgerichts die Werbung mit einem unverbindlichen Verkaufspreis (UVP) als Vergleichspreis, wenn es sich um Waren handelt, die es nur exklusiv beim Anbieter gibt. Eine solche Preisempfehlung kann aus Sicht der Verbraucherzentrale nicht ernsthaft kalkuliert und ausgesprochen werden. Denn es gebe keine Mehrheit von Empfehlungsempfängern, für die eine solche UVP eine Orientierungshilfe darstellen könnte, so die Verbraucherschützer.
Aktuelle Beispiele zeigen, wie Lidl mit einem UVP wirbt, für die es keinen für Kunden ersichtlichen Bezugspunkt gibt: In dieser Woche werden etliche Produkte der Eigenmarke Deluxe exklusiv und zeitlich befristet angeboten, die sich regulär nicht im Sortiment befinden. Bei vielen der Produkte wird ein durchgestrichener UVP angegeben. Dabei ist nicht erkennbar, wie dieser zustande kommt, da vor dem 31. März 2025 niemand diese Produkte bei Lidl kaufen konnte – also auch nicht zum UVP.
Gericht verbietet ausgedachten UVP
In einem weiteren Fall ging es um den Verkauf eines Heimtrainers, bei dem Lidl einen UVP angab, der mit einem Preisnachlass von 53 Prozent beworben wurde. Tatsächlich soll dieser UVP nie verlangt worden sein – nicht einmal vom eigentlichen Hersteller, der in enger Verbindung zu Lidl stehen soll.
Der Hersteller verkaufte den Heimtrainer sogar zu einem geringeren Preis als Lidl. Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied, dass es nicht zulässig ist, mit einer Preisreduzierung zu werben, wenn eine in Bezug genommene UVP nicht ernsthaft kalkuliert wurde und auch vom Hersteller selbst nicht als marktgerechte Orientierungshilfe angesehen wird.
Lidl wird vorgeworfen, die UVP nur für eine attraktive Preiswerbung zu nutzen. Das sei eine Irreführung der Kundschaft. Die erste Klage hatte das Landgericht Heilbronn noch abgelehnt (Az. 21 O 11/23 KfH), dagegen ging die Verbraucherzentrale in Berufung. Das Oberlandesgericht Stuttgart gab der Klage nun statt und verurteilte den Anbieter zur Unterlassung(Az. 2 U 142/23). Beide Urteile des Oberlandesgerichts sind noch nicht rechtskräftig.
quelle: golem.de
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01.04.2025 14:23 |
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Muad'Dib

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