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Gericht bestätigt Unwirksamkeit von Dazn-AGB

Auch im Revisionsverfahren kommt ein Gericht zu dem Schluss, dass Dazn bei der Preiserhöhung 2022 nicht korrekt vorgegangen ist.

Tobias Költzsch
17. Dezember 2024, 10:22 Uhr

Das Oberlandesgericht München hat nach einer Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) das vorherige Urteil des Landesgerichts München bestätigt. Demnach sind bestimmte Preisanpassungsklauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Sport-Streaminganbieters unwirksam, wie der VZBV in einer Pressemitteilung erklärt.

Das Landgericht München hatte bereits im Juni 2023 festgestellt, dass Dazn bei einer Preiserhöhung im Jahr 2022 insgesamt zwölf unzulässige Klauseln verwendete. Bezüglich drei dieser Klauseln gab das Unternehmen Unterlassungserklärungen ab, das Gericht gab dem VZBV nun auch bei den restlichen neun Klauseln Recht.

Gegen das Urteil war Dazn vor dem Oberlandesgericht München in Berufung gegangen, das Gericht folgt nun aber der untergeordneten Instanz. Demnach waren Teile der Nutzungsbedingungen, die Dazn 2022 eingeführt hatte, unzulässig.


Neue AGB zu schwammig formuliert

"Die Nutzungsbedingungen von Dazn waren derart schwammig formuliert, dass sie dem Unternehmen zu viel Spielraum für willkürliche Preis- und Vertragsänderungen boten", erklärt Jutta Gurkmann, Geschäftsbereichsleiterin Verbraucherpolitik beim VZBV. Dazn hatte die neuen AGB so formuliert, dass man die Preise auch in Zukunft an "sich verändernde Marktbedingungen" oder an die "erheblichen Veränderungen in den Beschaffungs- oder Bereitstellungskosten" hätte anpassen können.

Diese Klausel ist auch dem Oberlandesgericht München zufolge zu unbestimmt und könnte von Dazn genutzt werden, Zusatzgewinne zu erzielen. Die Klausel lässt die Voraussetzungen und den Umfang einer Preiserhöhung im Unklaren, weswegen Kunden keine Möglichkeit haben, deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Zudem kritisierten die Richter, dass es umgekehrt keine Pflicht auf Preissenkung in den AGB gebe, die vorgeschrieben sei.

Das Oberlandesgericht stimmte dem Landesgericht außerdem in der Einschätzung zu, dass Klauseln zum Inhalt des Streamingprogramms rechtswidrig seien. Dazn hatte in den AGB verankert, dass die Verfügbarkeit von Sportübertragungen "mit der Zeit variieren" könne. Dies könnte genutzt werden, um die gebuchten Abonnementpakete zu stark zu verändern.


Urteil ist noch nicht rechtskräftig

Insgesamt gab das Oberlandesgericht München der Klage des VZBV in vollem Umfang statt und erklärte die restlichen neun beanstandeten AGB-Klauseln für unwirksam. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen reichte Dazn allerdings eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein – das Urteil ist entsprechend noch nicht rechtskräftig.


quelle: golem.de

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