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Rundfunkbeitrag: Nur noch einmal Aufforderung zur Zahlung |
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Rundfunkbeitrag: Nur noch einmal Aufforderung zur Zahlung
Von Marcus Reichl -2. Juni 2025, 16:15
Wer seinen Rundfunkbeitrag per Überweisung zahlt, erhält künftig keine regelmäßigen Zahlungsaufforderungen vom Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio per Post mehr.
Wer seinen Rundfunkbeitrag per Überweisung zahlt, erhält künftig keine regelmäßigen Zahlungsaufforderungen per Post mehr. Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio stellt schrittweise auf die sogenannte Einmalzahlungsaufforderung um.
Die sogenannte Einmalzahlungsaufforderung führt der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio schrittweise ein. Beitragszahlende, die ihre Rundfunkbeiträge per Überweisung oder Dauerauftrag entrichten, erhalten künftig einmalig ein Schreiben mit ihren persönlichen Zahlungsterminen. Regelmäßige Zahlungsaufforderungen per Post, umgangssprachlich auch Rechnung genannt, entfallen fortan. Die Umstellung auf die Einmalzahlungsaufforderung soll zur Kosteneffizienz und Nachhaltigkeit im Beitragseinzug beitragen.
Mit der Einmalzahlungsaufforderung informiert der Beitragsservice einmalig über sämtliche Zahlungstermine, die für ein Beitragskonto innerhalb eines jeden Jahres anfallen. Dieser Zahlungsplan gilt auch in den Folgejahren fortlaufend, sofern sich am Verfahren nichts ändert. Eine erneute schriftliche Zahlungsaufforderung erfolgt nicht. Erst bei einer grundlegenden Änderung, beispielsweise der Beitragshöhe oder der Bankverbindung, erhalten Beitragszahlende wieder eine Benachrichtigung. Beitragszahlende sind somit selbst verantwortlich, die Zahlungstermine einzuhalten und für die fristgerechte Überweisung des Rundfunkbeitrags zu sorgen.
Individuelle Zahlungstermine im gesetzlichen Rhythmus
Die Mehrheit der Beitragszahlenden, die auf das neue Verfahren umgestellt werden, zahlt den Rundfunkbeitrag im gesetzlichen Zahlungsrhythmus. Dieser sieht vor, dass der Rundfunkbeitrag von derzeit 18,36 Euro pro Monat für jeweils drei Monate auf einmal zu entrichten ist – also 55,08 Euro alle drei Monate. Der Fälligkeitstermin liegt immer am 15. Kalendertag des mittleren Monats eines Dreimonatszeitraums.
Die individuellen Zahlungstermine richten sich nach dem Monat, in dem die Beitragspflicht beginnt – also dem Monat, in dem man erstmals Inhaber oder Inhaberin einer Wohnung ist. Der erste Zahlungstermin ist dann der 15. des darauffolgenden Monats. Alle weiteren Termine folgen jeweils im Abstand von drei Monaten. Alternativ zum gesetzlichen Zahlungsrhythmus können verschiedene Arten der Vorauszahlung vereinbart werden: Vierteljährlich im Voraus: zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober, halbjährlich im Voraus: zum 1. Januar und 1. Juli, jährlich im Voraus: zum 1. Januar.
quelle: digitalfensehen.de
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Grüße von Whitebird
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02.06.2025 20:13 |
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femi

Moderator
  
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Zwischen Zahlungsaufforderung und Rechnung sehe ich aber einen Unterschied. Wenn ich vierteljährlich zahle, steht mir auch eine vierteljährliche Rechnung zu.
Natürlich geht es auch ohne der Zahlungsaufforderung, aber gerade bei älteren Menschen ist es eine Erinnerung und welche Kosten von einer Computer generierten Email?
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04.06.2025 18:27 |
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Whitebird

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04.06.2025 20:28 |
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Muad'Dib

.:.Carpe.Diem.:.
    

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07.06.2025 08:06 |
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