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Zum Ende der Seite springen StPO: Bundestag erlaubt nächtliche Durchsuchungen und Kennzeichen-Überwachung
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Fragezeichen StPO: Bundestag erlaubt nächtliche Durchsuchungen und Kennzeichen-Überwachung Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Mit StPO-Verschärfungen setzt der Bundestag auf mehr Durchsuchungen nachts, Staatstrojaner, Kfz-Kennzeichen-Scanning sowie heimliche E-Mail-Beschlagnahme.






Der Bundestag hat Freitagfrüh um 00:26 Uhr die sogenannte Cyberbunker-Klausel in die Strafprozessordnung (StPO) eingefügt. Die Polizei darf damit künftig auch zur Nachtzeit Wohnungen, Geschäftsräume und Besitztümer durchsuchen, um Rechner und IT-Systeme im laufenden Zustand zu erwischen und so unverschlüsselte Daten kopieren sowie beschlagnahmen zu können. Eine entsprechende StPO-Reform haben die Abgeordneten mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD beschlossen. Die Linke und die Grünen waren dagegen und forderten ein Moratorium, AfD und FDP enthielten sich.


Der ergänzte Paragraf 104 StPO lässt fortan Durchsuchungen auch zwischen 21 und 6 Uhr zu, "wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen", dass während der Maßnahme "auf ein elektronisches Speichermedium zugegriffen werden wird, das als Beweismittel in Betracht kommt". Weitere Voraussetzung ist, dass andernfalls "die Auswertung des elektronischen Speichermediums, insbesondere in unverschlüsselter Form, aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre". Bisher war eine solche Störung der Nachtruhe nur bei Gefahr im Verzug, zur "Verfolgung auf frischer Tat" sowie zum Ergreifen eines entwichenen Gefangenen erlaubt.


Nächtliche Durchsuchungen

"In Deliktsbereichen, die vorwiegend durch die Nutzung von Computern und Ähnlichem begangen werden, stehen die Ermittlungsbehörden vermehrt vor dem Problem, dass die Täter ihre Datenträger durch den Einsatz von Verschlüsselungstechnologien vor dem Zugriff durch die Strafverfolgungsbehörden schützen", begründeten CDU/CSU und SPD ihre entsprechende Änderung am Regierungsentwurf. Gelinge die Entschlüsselung nicht und zeige sich der Beschuldigte nicht kooperativ, werde eine "digital-forensische Auswertung" verhindert. Daher sei es von großer Bedeutung, Datenträger möglichst in unverschlüsseltem Zustand zu beschlagnahmen.


Schon jetzt hätten einige Gerichte zwar Beschlüsse für Durchsuchungen in den Nachtstunden erlassen, "weil bestimmte Tätergruppen als sehr nachtaktiv angesehen werden" und Beschuldigte in dieser Zeit am "offenen PC" angetroffen werden sollten, erklärte die Koalition. Eine einheitliche Rechtsprechung gebe es dazu aber nicht, sodass das Verfahren nun ausdrücklich geregelt werden solle. Der "besonderen Schutzwürdigkeit der Nachtruhe" werde Rechnung getragen: Die Umstände des Einzelfalls müssten geprüft werden.


Zuvor hatte Rheinland-Pfalz sich im Bundesrat für eine solche Klausel starkgemacht. Der Justizminister des Landes, Herbert Mertin (FDP), begründete dies vor allem mit dem Cyberbunker-Verfahren und ähnlichen Situationen. Die Rechner müssten hier bei einem Zugriff laufen, was bei Internet-Kriminellen häufig nachts der Fall sei.


Automatisiertes Kfz-Kennzeichen-Scanning

Der Gesetzgeber schafft ferner eine einheitliche Rechtsgrundlage, mit der die Polizei und andere Sicherheitsbehörden wie der Zoll automatisierte Kennzeichenlesesysteme (AKLS) im öffentlichen Verkehrsraum zu Fahndungszwecken nutzen dürfen. Die Daten können im Anschluss abgeglichen werden mit Nummernschildern von Kfz, die auf den Beschuldigten oder auf Verbindungspersonen zugelassen sind oder von ihnen genutzt werden. Bedingung ist, dass "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" für eine begangene Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegen.

Die Regierungsfraktionen sahen entgegen von Forderungen aus dem Bundesrat und von Staatsanwälten zunächst davon ab, das Werkzeug auch für weitergehende Ermittlungen freizugeben. Eine verfassungskonforme Ausgestaltung der damit verknüpften Autofahrer-Vorratsdatenspeicherung erscheint ihnen aber zumindest denkbar. Zuvor müssten aber die Voraussetzungen sorgfältig geprüft und die Erfahrungen mit der jetzt kommenden Befugnis ausgewertet werden
.


Heimlicher Zugriff auf E-Mails und Post

Mit Paragraf 95a StPO dürfen Ermittler zudem künftig vor allem auf elektronische Beweismittel wie beim Provider gespeicherte E-Mails oder Chats, Inhalte eines Nutzerkontos eines sozialen Netzwerks sowie Daten in der Cloud teils heimlich zugreifen dürfen.
Es soll hier vor allem um die Strafverfolgung "in den Bereichen Kinderpornografie, Handel mit Waffen, Drogen, Hehlerware und sonstigen verbotenen Gegenständen sowohl im Internet als auch im sogenannten Darknet" gehen.
Experten hatten hier vor einem Teich voller potenzieller Zufallsfunde und dem gläsernen Bürger gewarnt.



Mit der Novelle wird auch der bereits breite Straftatenkatalog für heimliche Online-Durchsuchungen mit Staatstrojanern und für den großen Lauschangriff weiter ausgedehnt.

Entsprechende tiefe Eingriffe in IT-Systeme sind künftig auch bei Delikten aus dem Bereich des Menschenhandels, gewerbs- und bandenmäßigem Computerbetrugs sowie bei Tatbeständen aus dem Außenwirtschafts- und dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz zulässig.


Die Regeln zur Postbeschlagnahme hat der Bundestag ebenfalls verschärft:
Strafverfolger dürfen bald auch Auskunft von Postdienstleistern über Sendungen von oder an beschuldigte Personen verlangen können, die bereits ausgeliefert sind oder sich noch nicht beim Serviceanbieter befinden. Dies sei wichtig, "um eine effektive Strafverfolgung auch in Zeiten des vermehrten Online-Versandhandels zu gewährleisten". Gerade der zunehmende Versand krimineller Ware "über das besonders abgeschottete Darknet" könne so besser aufgeklärt werden.
(olb)



Quelle: https://heise.de/-6068277




PS: ÜBEL!

Alles nur totgekaute Kaugummiparagrafen die vor allem noch gegen unsere Verfassung verstoßen! Es wird Zeit für ein Tribunal über unsere Volks-ver-T(R)ÄTER......

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