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Geschrieben von Muad'Dib am 09.01.2024 um 18:14:

Text Landgericht: Kündigung von Online-Abos muss ohne Passwort möglich sein

Landgericht: Kündigung von Online-Abos muss ohne Passwort möglich sein



Sky verlangt für das Abbestellen seines Streamingdiensts Wow ein Einloggen. Verbraucherschützer klagten dagegen und erhielten in München vor Gericht Recht.




(Bild: smolaw/Shutterstock.com)


Das Beenden von Online-Verträgen über einen Kündigungsbutton muss auch ohne Anmeldung und somit ohne Passwort direkt auf der Webseite des Anbieters möglich sein. Das hat das Landgericht München I nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen Sky Deutschland entschieden. Auf dem Portal des von Sky betriebenen Streaming-Dienstes Wow konnten Abonnenten erst nach dem Log-in in ihr Kundenkonto mit Eingabe ihrer E-Mail-Adresse und ihres Passworts kündigen. Dem Gericht zufolge muss aber allein die Angabe des Namens und weiterer gängiger Identifizierungsmerkmale wie Anschrift und Geburtsdatum für das Abbestellen ausreichen. Die Abfrage eines eventuell schon vor langer Zeit erstellten Passworts, an das sich Verbraucher möglicherweise nicht mehr erinnern könnten, schränke die Kündigungsmöglichkeit unnötig ein.

Wer im Internet kostenpflichtige Abonnements oder sonstige Laufzeitverträge anbietet, muss seit Juli 2022 auf seiner Webseite auch einen Kündigungsbutton bereitstellen. Verträge für Streaming & Co. sollen damit sogar schon seit März 2022 leichter gestoppt werden können. Die Schaltfläche muss unter anderem unmittelbar und leicht zugänglich sein. Die Homepage von Wow enthielt zwar ganz unten einen Link mit der Aufschrift "Abo kündigen". Doch dieser führte zu einer Unterseite, auf der Abonnenten sich erst einloggen mussten. Das Landgericht München schloss sich mit dem jetzt veröffentlichten Urteil vom 10. Oktober der Auffassung des vzbv an, dass diese Gestaltung des Kündigungsprozesses rechtswidrig ist (Az.: 33 O 15098/22).


Kündigung mit einem Klick

Nach den gesetzlichen Vorgaben in Paragraf 312k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) müsse ein Kündigungsbutton unmittelbar zu der Seite führen, auf der Kunden ihre Kündigungserklärung per Mausklick abgeben können, entschieden die Richter. Dafür dürften keine Daten abgefragt werden, die der Verbraucher eventuell nicht mehr sofort parat habe. Bereits in der Gesetzesbegründung sei unmissverständlich formuliert, dass Verbraucher auf ein Kündigungsformular zugreifen können müssten, ohne sich vorher auf der Webseite anzumelden. Alle erforderlichen Schaltflächen sowie eine Bestätigungsseite sollten "ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein". Sky muss das Verfahren daher ändern und dem vzbv eine Aufwandsentschädigung von 260 Euro zahlen.

Der Fernsehsender brachte dagegen vor, unter der Wow-Startseite direkt könne kein Streaming-Vertrag abgeschlossen werden, daher sei dort auch keine Kündigungsmöglichkeit notwendig. Nutzer hätten zudem üblicherweise ihre Login-Daten "zur Hand oder sogar in ihrem Browser gespeichert". Letztlich diene ein Passwort auch der gesetzlich geforderten Identifizierbarkeit. Es sei absurd, wenn man annehmen würde, dass dessen Eingabe zusammen mit der E-Mail-Adresse für einen Verbraucher eine höhere Hürde darstelle als eine vom Unternehmer vergebene Kunden-, Bestell- oder Vertragsnummer. Sky bleibt bei dieser Ansicht und hat gegen das damit noch nicht rechtskräftige Urteil Berufung am Oberlandesgericht München (Az.: 6 U 4292/23 e) eingelegt.

"Der Kündigungsbutton ist wichtig", betonte indes die vzbv-Vorständin Ramona Pop am Dienstag. Verbraucher müssten Online-Verträge einfach per Mausklick beenden können. Es sei gut, "dass das Gericht die Bedeutung des Kündigungsbuttons stärkt". Der vzbv untersucht laufend, wie Firmen die Vorschriften umsetzen. Schon Anfang des Jahres stellte er dabei fest, dass damals viele Anbieter dieser Pflicht gar nicht oder nur unzureichend nachkamen. Das Ergebnis vom Sommer war kaum besser: Nur 42 Prozent der knapp 3000 geprüften Websites enthielten einen Button, der nach Ansicht der Verbraucherschützer den Vorgaben aus dem Gesetz für faire Verbraucherverträge entsprach.

(olb)


Quelle: heise . de



Geschrieben von Aal41 am 10.01.2024 um 12:59:

 

Es geht aufwärts...



Geschrieben von Muad'Dib am 15.01.2024 um 11:36:

 

Schleppend.... es muss halt auch immer durchgesetzt werden...


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